Allgemeine Geschäftsbedingungen der
FASTLINE Marketing e.U.
– AGB – Stand: Mai 2021
Präambel
(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftbedingungen (nachfolgend „AGB“) der Fa. FASTLINE Marketing e.U. (nachfolgend „FASTLINE“) gelten gegenüber Unternehmern und gliedern sich in die Abschnitte
- „Allgemeine Bestimmungen“ in Teil A, die für alle in diesen AGB beschriebenen Geschäftsfelder/Tätigkeiten gelten,
- „Besondere Bestimmungen zur Erbringung von Beratungstätigkeiten“ in Teil B, die für diesen Bereich spezielle Regelungen enthalten,
3. „Besondere Bestimmungen zur Erstellung von Websites und anderen Kreativleistungen“ in Teil C, die für diesen Bereich spezielle
Regelungen enthalten,
4. „Besondere Bestimmungen Webhosting“ in Teil D, die für diesen Bereich spezielle Regelungen enthalten
(2) Grundsätzlich gehen bei Widersprüchen die speziellen Regelungen in den Teilen B, C und D den allgemeinen Bestimmungen in Teil A und Individualabreden/-verträge den Regelungen in diesen AGB vor.
Teil A Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltung der AGB
(1) Diese AGB gelten für alle von FASTLINE erbrachten Leistungen. Soweit andere AGB gelten wird in dem jeweiligen Vertrag hierauf hingewiesen.
(2) Für alle Geschäftsbeziehungen von FASTLINE mit einem Kunden gelten ausschließlich die nachfolgenden AGB und der mit dem Kunden geschlossene Individualvertrag. Der Geltung von Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden finden insofern keine Anwendung, es sei denn, diesen wurde seitens FASTLINE ausdrücklich zugestimmt.
§ 2 Änderung der AGB, Widerspruchsrecht des Kunden
FASTLINE ist jederzeit berechtigt, diese AGB – auch mit Wirkung für laufende Verträge – unter Einhaltung einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Der Kunde hat hierbei das Recht, der Änderung oder Ergänzung zu widersprechen. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, so werden die Änderungen oder Ergänzungen wirksam. FASTLINE informiert den Kunden über die Widerspruchsmöglichkeit und Widerspruchsfrist zusammen mit der Änderungsmitteilung.
§ 3 Angebote, Vertragsschluss
(1) Angebote von FASTLINE sind stets freibleibend, es sei denn, das Angebot ist schriftlich als bindend bezeichnet.
(2) Der Kunde ist an sein Angebot zwei Wochen gebunden.
(3) Ein Vertrag zwischen FASTLINE und dem Kunden kommt mit Zugang der Auftragsbestätigung von FASTLINE beim Kunden oder mit Unterzeichnung eines Vertrages durch beide Vertragspartner, spätestens mit Erbringung der Leistung(en) durch FASTLINE zustande. Der konkrete Vertragsinhalt ergibt sich aus der Auftragsbestätigung von FASTLINE oder einem schriftlichen, von beiden Vertragsparteien unterzeichneten, Vertrag.
(4) Weitere Bedingungen für Leistungen von FASTLINE können sich aus Dokumenten ergeben, die von FASTLINE bereitgestellt und als Anlagen und sonstige Vertragsdokumente Bestandteil des jeweiligen Vertrages werden. Anlagen werden durch Bezugnahme (beispielsweise im Angebot oder der Auftragsbestätigung) Vertragsbestandteil. Die Bestimmungen in den vorgenannten Anlagen haben bei Widersprüchen Vorrang vor den Bestimmungen dieser AGB.
§ 4 Rechte und Pflichten des Kunden
(1) Die vertragsgemäße Erbringung der Leistungen von FASTLINE kann stark davon abhängen, ob und in welchem Umfang der Kunde an den Leistungen von FASTLINE mitwirkt. Der Kunde erklärt sich ausdrücklich zur, für die von FASTLINE zu erbringenden vereinbarten Vertragsleistungen, erforderlichen Mitwirkung bereit.
(2) Soweit nicht individualvertraglich anders geregelt, wird der Kunde insbesondere
a) FASTLINE im erforderlichen und zumutbaren Maße unterstützen,
b) FASTLINE alle Informationen, Vorlagen, Unterlagen oder Daten, die zur Vertragsdurchführung benötigt werden, unentgeltlich zur Verfügung stellen,
c) FASTLINE Zugang zu Räumen (inklusive Benachrichtigung etwaiger Wachdienste, Mitteilung über Hausregeln und Einbindung in Schließsysteme), zu Sachmitteln (inklusive funktionsbereiter und kostenfreier Bereitstellung der erforderlichen Stromversorgung, Telefonverbindungen und Datenübertragungsleitungen) und zu Mitarbeitern gewähren, soweit dies für die Vertragsdurchführung erforderlich ist,
d) FASTLINE über für die Vertragsdurchführung relevante Sicherheitsvorschriften und Regeln des Arbeitsschutzes informieren,
e) für die Vertragsdurchführung erforderliche Termine oder Besprechungen mit FASTLINE abstimmen und vorbereiten und
f) eine angemessene Datensicherung vornehmen und diese regelmäßig überprüfen sowie vor jedem umfangreichen Eingriff in ein EDV-System eine vollständige Sicherung aller Daten durchführen.
§ 5 Abtretung, Wechsel des Vertragspartners
Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus einem Vertrag mit FASTLINE nicht ohne vorherige Zustimmung von FASTLINE abtreten; für Geldforderungen bleibt die Regelung des § 354a HGB unberührt. FASTLINE ist berechtigt, einzelne Forderungen gegen den Vertragspartner an Dritte abzutreten.
§ 6 Freistellungsanspruch/Schutzrechte Dritter
Soweit der Kunde im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung Software einsetzt oder FASTLINE im Rahmen der Vertragsdurchführung Software des Kunden einsetzen soll, versichert der Kunde gegenüber FASTLINE, dass er diesbezüglich über die erforderlichen Lizenzrechte verfügt. Der Kunde stellt FASTLINE hinsichtlich der vorgenannten Pflichten von etwaigen Ansprüchen Dritter frei, soweit er schuldhaft gehandelt hat.
§ 7 Preise, Zahlungsbedingungen
(1) Die Rechnungsstellung der von FASTLINE erbrachten Dienst- und Werkleistungen erfolgt monatlich zum Ende des jeweiligen Kalendermonats oder nach Durchführung der Leistung. Bei Verkauf von Hardware und Software ist der Kunde hingegen zur Vorkasse verpflichtet. Werden Leistungen nach Aufwand vergütet, dokumentiert FASTLINE die Art und Dauer der Tätigkeiten und übermittelt diese Dokumentation mit der Rechnung.
(2) Die Preise gelten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie anfallender Kosten für Porto, Verpackung, Versicherungen und Reisen, sofern dies nicht individualvertraglich anders vereinbart ist. Wird der Umsatzsteuersatz innerhalb des Vertragszeitraumes geändert, gelten die Zeiträume mit den jeweiligen Umsatzsteuersätzen als getrennt vereinbart.
(3) FASTLINE behält sich vor, für Lieferungen, je nach ihrer Wahl, Vorkasse, Bezahlung per Nachname oder per Lastschrift zu verlangen. Soweit Lieferungen gegen Rechnung erfolgen, ist der Rechnungsbetrag bei Erhalt der Rechnung sofort und ohne Abzug fällig.
(4) Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Diskont- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Kunden. Für die rechtzeitige Vorlage übernimmt FASTLINE keine Haftung.
(5) Bei Teillieferungen wird der auf diese Teillieferungen entfallende Rechnungsbetrag fällig, dies unabhängig vom Umfang der noch ausstehenden Restlieferungen.
(6) Die Vergütung von Reparaturen erfolgt nach Zeitaufwand zu den mit dem Kunden vereinbarten Stundensätzen. Fahrzeiten gelten nicht als Arbeitszeit. Fahrzeiten werden mit 0,50 Euro pro KM, – gerechnet vom Ort, an dem die Reparatur auszuführen ist, zum Sitz von FASTLINE – in Rechnung gestellt, sofern nicht ausdrücklich eine Fahrtkostenpauschale vereinbart ist. Reisekosten und -spesen sowie sonstige Aufwendungen werden in angemessener Höhe erstattet, zumindest nach den steuerlichen Pauschalsätzen.
(7) Bei Beauftragung durch den Auftraggeber wir eine Vorauszahlung in Höhe von 50% des Auftragsgesamtbetrags unverzüglich ohne Abzug fällig. FASTLINE Marketing behält sich das Recht vor, die Leistungserbringung erst nach Eingang der Vorauszahlung aufzunehmen.
Bei Aufträgen die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, sowie Aufträge die größeren Umfang mit sich bringen und somit eine hohe finanzielle Vorleistung für FASTLINE Marketing bedeutet, ist FASTLINE Marketing berechtigt, Vorschussrechnung und/oder Teilabrechnungen in angemessener Höhe zu stellen, welche ebenfalls ohne Abzug sofort fällig werden.
(7) Sofern der Kunde einen Rechnungsversand per Post wünscht, kann FASTLINE hierfür ein Entgelt in Höhe von 3,- Euro in Rechnung stellen.
§ 8 Zahlungsverzug
(1) Der Kunde kommt auch ohne Mahnung spätestens 30 Kalendertage nach Lieferung und Zugang der Rechnung bzw. Warenlieferung mit der Zahlungsverpflichtung in Verzug. Unabhängig davon, tritt Zahlungsverzug ein, wenn der Kunde zu einem gesondert vereinbarten Zahlungszeitpunkt nicht leistet oder zur Vorkasse verpflichtet ist.
(2) Bei der Überschreitung der Zahlungsfristen werden von FASTLINE Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank nach § 247 BGB berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
(3) FASTLINE ist berechtigt, für die Dauer eines Zahlungsverzuges des Kunden diesem die weitere Nutzung der Leistungen für einen angemessenen Zeitraum – in der Regel höchstens für sechs Monate – zu untersagen; die vorgenannte Nutzungsuntersagung stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. § 449 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
§ 9 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
(1) Der Kunde kann mit einer Gegenforderung nur aufrechnen, wenn diese unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist.
(2) Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht, das auf einem anderen Vertragsverhältnis mit FASTLINE beruht, nicht geltend machen.
(3) Wegen Mängeln kann der Kunde Zahlungen nur zu einem, unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen, Teil zurückbehalten und nur, wenn der Mangel zweifelsfrei vorliegt. § 15 Abs. 4 und 5 AGB – Teil A gilt entsprechend. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Mängelanspruch verjährt ist.
§ 10 Vertragserfüllung durch Dritte
FASTLINE ist berechtigt, zur Erfüllung der ihr obliegenden Pflichten Dritte einzuschalten, soweit die Leistungserbringung durch FASTLINE bzw. deren Mitarbeiter selbst nicht individualvertraglich vereinbart ist.
§ 11 Eigentumsvorbehalt, Rücktritt und Kündigung
(1) FASTLINE behält sich das Eigentum und einzuräumende Rechte an den Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung der vom Kunden geschuldeten Vergütung vor; hierbei sind berechtigte Mängeleinbehalte gemäß § 9 Abs. 3 AGB – Teil A zu berücksichtigen. Ferner behält sich FASTLINE das Eigentum bis zur Erfüllung aller seiner Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor.
(2) Geben der Kunde oder dessen Abnehmer die Leistungen zurück, liegt in der Entgegennahme der Leistung durch FASTLINE kein Rücktritt, es sei denn, FASTLINE hat den Rücktritt ausdrücklich erklärt; dies gilt ebenso für die Pfändung der Vorbehaltsware oder die Pfändung von Rechten an der Vorbehaltsware durch FASTLINE.
(3) Stehen Gegenstände unter Eigentums- oder Rechtsvorbehalt zugunsten von FASTLINE, so darf der Kunde diese weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Bei Zugriffen Dritter – insbesondere Gerichtsvollzieher – auf unter vorgenanntem Vorbehalt stehende Gegenstände wird der Kunde auf das Eigentum beziehungsweise den Rechtsvorbehalt von FASTLINE hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit FASTLINE ihre (insbesondere Eigentums-) rechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Kunden die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere bei Zahlungsverzug – und wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden, seine Pflichten gegenüber FASTLINE zu erfüllen, ist FASTLINE berechtigt, von bestehenden Austauschverträgen mit dem Kunden zurückzutreten – bei Dauerschuldverhältnissen diese durch Kündigung fristlos zu beenden – und die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände herauszuverlangen. Kann der Kunde sein vertragswidriges Verhalten noch revidieren, so erklärt FASTLINE den Rücktritt bzw. die Kündigung gegenüber dem Kunden erst nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist. Die in Satz 1 genannten Rechte stehen FASTLINE auch im Falle des Insolvenzantrages durch den Kunden zu. Die §§ 321 BGB und 121 InsO bleiben unberührt; der Kunde wird FASTLINE frühzeitig schriftlich über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren.
(5) Handelt es sich bei dem Kunden um einen Wiederverkäufer, so ist diesem – vor vollständiger Zahlung an FASTLINE – eine Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass FASTLINE vom Kunden dessen Ansprüche gegen seine Abnehmer im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung wirksam abgetreten worden sind und der Kunde seinem Abnehmer das Eigentum unter Vorbehalt der Zahlung überträgt. Der Kunde tritt durch den Vertragsabschluss mit FASTLINE seine Ansprüche im Zusammenhang mit solchen (vorgenannten) Veräußerungen gegen seine Abnehmer sicherungshalber an FASTLINE ab, die diese Abtretung gleichzeitig annimmt.
(6) FASTLINE wird nach ihrer Wahl einen entsprechenden Anteil der ihr gewährten Sicherheiten freigeben, wenn der Kunde dies verlangt und die Höhe der gesicherten Ansprüche nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
§ 12 Liefer- und Leistungszeit
(1) Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind seitens FASTLINE schriftlich als verbindlich zugesagt. FASTLINE kann Teilleistungen erbringen, soweit die gelieferten Teile für den Kunden isoliert sinnvoll nutzbar sind. Die Vereinbarung eines festen Termins steht unter dem Vorbehalt, dass FASTLINE die Leistungen seiner jeweiligen Vorlieferanten rechtzeitig und vertragsgemäß erhält.
(2) Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Kunde in Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet, und um den Zeitraum, in dem FASTLINE durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, an der Lieferung oder Leistung gehindert ist, und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes. Zu diesen Umständen zählen auch höhere Gewalt, Arbeitskampf und die fehlende oder mangelhafte Mitwirkung des Kunden. Ein Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner über die Ursache einer in seinem Bereich aufgetretenen Störung und die Dauer der Verschiebung unverzüglich zu unterrichten.
(3) Vereinbaren die Vertragsparteien nachträglich zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.
(4) Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen gilt nur bei besonderer Eilbedürftigkeit als angemessen.
§ 13 Untersuchungs- und Rügepflicht
Bei kaufvertraglichen Leistungen ist der Kunde verpflichtet, die Vertragsleistungen von FASTLINE unverzüglich nach Ablieferung entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB) durch einen Mitarbeiter, der die Schulung durchlaufen hat, untersuchen zu lassen und erkannte Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlers detailliert zu rügen. Anzugeben sind ferner die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsformen sowie die Auswirkungen des Mangels.
§ 14 Leistungsstörungen und Unterbrechungen
(1) Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Störung, kann FASTLINE auch die Vergütung des Mehraufwandes verlangen; dies gilt nicht, wenn der Kunde die Störung nicht zu vertreten hat und deren Ursache außerhalb seines Verantwortungsbereichs liegt.
(2) Wenn der Kunde wegen nicht ordnungsgemäßer Leistung von FASTLINE vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann oder solches behauptet, wird der Kunde auf Verlangen von FASTLINE innerhalb angemessener Frist schriftlich erklären, ob er diese Rechte geltend macht oder weiterhin die Leistungserbringung wünscht. Bei einem Rücktritt hat der Kunde FASTLINE den Wert zuvor bestehender Nutzungsmöglichkeiten zu erstatten. Gleiches gilt für Verschlechterungen durch bestimmungsgemäßen Gebrauch, es sei denn, es handelt sich um die Benutzung von in ihrem Wiederverwendungszweck hierdurch nicht beeinträchtigter Waren; es gilt ergänzend § 347 BGB. Für die Vergütung von FASTLINE nach Kündigung eines Dienst- oder Werkvertrages gilt § 11 Abs. 2 AGB – Teil C.
§ 15 Sachmängel, Verjährung
(1) Stehen dem Kunden Mängelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Wahl von FASTLINE entweder Nachbesserung oder die Lieferung einer Ersatzsache (z. B. Software, Hardware etc.). Die Interessen des Kunden werden bei der Auswahl angemessen berücksichtigt. Der Kunde kann innerhalb angemessener Frist eine Neulieferung oder Nachbesserung verlangen, wenn ihm die jeweils andere Form der Nacherfüllung unzumutbar ist. Im Falle der Nachbesserung stehen FASTLINE mindestens zwei Nachbesserungsversuche zu; die Nacherfüllung gilt nicht schon mit dem zweiten (erfolglosen) Nachfüllungsversuch als endgültig fehlgeschlagen.
(2) Die Mangelbeseitigung durch FASTLINE kann – sofern zur Beseitigung des Mangels geeignet – auch durch telefonische oder schriftliche oder elektronische Handlungsanweisung an den Kunden erfolgen. Etwaiger zusätzlicher Aufwand, der dadurch beim Kunden entsteht, dass Leistungen vom Kunden an einem anderen Ort, als dem vertraglich vereinbarten verbracht wurden, trägt der Kunde.
(3) Eine unerhebliche Minderung der Qualität der von FASTLINE zu erbringenden Leistungen schließt Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln aus. Ansprüche wegen Mängeln bestehen auch nicht bei übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung, natürlichem Verschleiß, Versagen von Komponenten der Systemumgebung, nicht reproduzierbaren oder anderweitig durch den Kunden nachweisbaren Softwarefehlern oder bei Schäden, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt bzw. zulässig sind. Dies gilt auch bei nachträglicher Veränderung oder Instandsetzung durch den Kunden oder Dritte, es sei denn, diese erschwert die Analyse und die Beseitigung eines Sachmangels nicht. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt § 18 AGB – Teil A entsprechend.
(4) Ansprüche wegen eines Sachmangels verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen für den Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB bleiben unberührt. Soweit das Gesetz – z. B. in den §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) – längere Fristen vorschreibt, sind diese maßgebend. Gleiches gilt in Fällen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von FASTLINE, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(5) Die Bearbeitung einer Sachmangelanzeige des Kunden durch FASTLINE führt nur zur Hemmung der Verjährung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Ein Neubeginn der Verjährung tritt dadurch nicht ein.
(6) FASTLINE kann Vergütung ihres Aufwandes verlangen, soweit sie aufgrund einer Meldung tätig wird, ohne dass ein Mangel vorliegt, außer der Kunde konnte mit zumutbarem Aufwand nicht erkennen, dass kein Mangel vorlag oder zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Kunden (siehe auch § 4 AGB – Teil A) anfällt. Die vorgenannte Aufwandsvergütung fällt nicht an, wenn dem Kunden lediglich leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt; hierbei sind etwaige Fachkenntnisse des Kunden zu berücksichtigen.
(7) FASTLINE kann Vergütung ihres Aufwandes auch dann verlangen, soweit sie aufgrund einer Meldung tätig wird und die gemeldete Störung nicht reproduzierbar oder anderweitig durch den Kunden als Mangel nachweisbar ist.
§ 16 Rechtsmängel
(1) Für Verletzungen von Rechten Dritter durch ihre Leistungen haftet FASTLINE nur, soweit die Leistung vertragsgemäß und insbesondere im vertraglich vorgesehenen Nutzungsumfeld eingesetzt wird. FASTLINE haftet für Verletzungen von Rechten Dritter nur innerhalb der Europäischen Union und des europäischen Wirtschaftsraumes sowie am Ort der vertragsgemäßen Nutzung der Leistung. § 15 Abs. 4 und 5 AGB – Teil A gilt entsprechend.
(2) Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Leistung von FASTLINE seine Rechte verletzt, wird der Kunde FASTLINE unverzüglich benachrichtigen. FASTLINE und ggf. deren Vorlieferanten sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, soweit zulässig, die geltend gemachten Ansprüche auf ihre Kosten abzuwehren. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche Dritter anzuerkennen, bevor er FASTLINE angemessen Gelegenheit gegeben hat, die Rechte Dritter auf andere Art und Weise abzuwehren.
(3) Werden durch eine Leistung von FASTLINE Rechte Dritter verletzt, wird FASTLINE nach eigener Wahl und auf eigene Kosten dem Kunden das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder die Leistung rechtsverletzungsfrei gestalten oder die Leistung unter Erstattung der dafür vom Kunden geleisteten Vergütung (abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung) zurücknehmen, wenn FASTLINE keine andere Abhilfe mit angemessenem Aufwand erzielen kann. Die Interessen des Kunden werden dabei angemessen berücksichtigt.
(4) Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln verjähren entsprechend § 15 Abs. 4 und 5 AGB – Teil A. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gilt § 18 AGB – Teil A ergänzend, für zusätzlichen Aufwand von FASTLINE gilt § 15 Abs. 6 und 7 AGB – Teil A entsprechend.
§ 17 Nutzungsentschädigung bei Rücktritt
Im Falle des berechtigten Rücktritts durch den Kunden ist FASTLINE berechtigt, für die durch den Kunden gezogenen Nutzungen, aus der bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistung in der Vergangenheit bis zur Rückabwicklung, eine angemessene Entschädigung zu verlangen. Bei der Nutzungsentschädigung ist ein angemessener Abzug für die Beeinträchtigung der Leistung aufgrund des Mangels, der zum Rücktritt geführt hat, vorzunehmen.
§ 18 Haftung, Datensicherung
(1) FASTLINE haftet auf Schadensersatz aus jeglichem Rechtsgrund nur entsprechend der in diesem Paragraphen geregelten
Bestimmungen.
(2) Die Haftung von FASTLINE für Schäden, die von FASTLINE oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden, ist der Höhe nach unbegrenzt.
(3) Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit (Personenschäden), ist die Haftung auch bei einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung von FASTLINE oder eines ihrer gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Höhe nach unbegrenzt.
(4) Der Höhe nach unbegrenzt ist die Haftung auch für Schäden, die auf schwerwiegendes Organisationsverschulden von FASTLINE zurückzuführen sind, sowie für Schäden, die durch das Fehlen einer garantierten Beschaffenheit hervorgerufen wurden.
(5) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet FASTLINE, wenn keiner der in den vorgenannten Absätzen 2-4 genannten Fälle gegeben ist, der Höhe nach begrenzt auf den Auftragswert oder den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, je nachdem, welcher Wert höher ist. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige entfernte Folgeschäden ist ausgeschlossen.
(6) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(7) Jede weitere Haftung FASTLINE auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen von FASTLINE. Für die Verjährung gilt § 15 Abs. 4 und 5 AGB – Teil A entsprechend.
(8) Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche (z. B. aus Verzug) des Kunden gegen FASTLINE gelten die Regelungen der vorgenannten Absätze entsprechend.
(9) Der Kunde ist für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten selbst verantwortlich. Bei einem von FASTLINE verschuldeten Datenverlust haftet FASTLINE daher ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den seitens des Kunden zu erstellenden Sicherungskopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren gegangen wären.
§ 19 Datenschutz, Geheimhaltung
(1) Jede Vertragspartei wird Informationen und Unterlagen, die aus dem Bereich der anderen Vertragspartei stammen und als „vertraulich“ gekennzeichnet oder aufgrund sonstiger Umstände eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, auch über das Ende der vertraglichen Beziehungen hinaus, geheim halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzeichnen noch verwerten oder an Dritte weitergeben. Entsprechende Verpflichtungen werden die Vertragsparteien ihren Angestellten und Beauftragten auferlegen. Die Weitergabe vorgenannter Informationen an Personen, die nicht an dem Abschluss, der Durchführung oder Abwicklung des Vertrages
beteiligt sind, darf nur mit schriftlicher Einwilligung der jeweils anderen Vertragspartei erfolgen. Der Kunde wird FASTLINE jedoch rechtzeitig darauf hinweisen, falls besonders geheim zu haltende Daten/Informationen zu beachten und einer besonderen Verschwiegenheit zu unterziehen sind, so vor allem im Bereich von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Die Einhaltung etwaiger Berufsgeheimnisse, denen der Kunde eventuell unterliegt, ist Sache des Kunden.
(2) FASTLINE hat seine Mitarbeiter zur Geheimhaltung etwa im Rahmen der Ausübung der Tätigkeiten erlangter Kundeninformationen und auch zur Wahrung des Datengeheimnisses gemäß § 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verpflichtet.
(3) Soweit FASTLINE oder ein von FASTLINE beauftragter Dritter vorübergehend (z. B. bei der Durchführung von Wartungsarbeiten) auf Speichermedien des Kunden (wie z. B. Festplatten, Speichereinheiten, Chips etc.) zugreift, wird der Kunde dafür sorgen, dass dabei ein Zugriff auf personenbezogene Daten des Kunden verhindert, zumindest aber so gering wie möglich gehalten wird.
(4) Den Vertragsparteien ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte Kommunikation, insbesondere per E- Mail, mit Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der Kommunikation werden sie daher keine Ansprüche geltend machen, die durch das Fehlen einer Verschlüsselung begründet sind, es sei denn, zuvor wurde vertraglich eine Verschlüsselung vereinbart.
§ 20 Allgemeine Schlussbestimmungen
(1) Der Kunde wird für die Lieferungen oder Leistungen anzuwendende Import- und Exportvorschriften, insbesondere solche der USA, eigenverantwortlich beachten. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen trägt der Kunde anfallende Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben. Der Kunde wird gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen eigenverantwortlich abwickeln, es sei denn, dies ist ausdrücklich anders vereinbart.
(2) Sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragspartner unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
(3) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen FASTLINE und dem Kunden ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen der Sitz von FASTLINE. FASTLINE kann den Kunden auch an dessen Sitz verklagen.
(4) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses. Zur Wahrung der Schriftform genügt auch eine Übermittlung mittels Telefax, nicht hingegen per E-Mail.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder Vertragsteile unwirksam sein oder während der Vertragsdauer unwirksam werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AGB und Vertragsteile unverändert in Kraft. Die unwirksame Bestimmung soll durch eine andere, zulässige Bestimmung ersetzt werden, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Teil B
Besondere Bestimmungen zur Erbringung von Beratungstätigkeiten
§ 1 Gegenstand des Vertrages
FASTLINE kann den Kunden in marketingtechnischen und betriebswirtschaftlichen Fragen beraten. Der konkrete Beratungsgegenstand ergibt sich aus einem individuellen Vertrag, Konzept, Auftragsbestätigungen, Angeboten oder anderen Dokumenten, die diesen näher spezifizieren.
§ 2 Art und Ort der Tätigkeit
FASTLINE wird entsprechend den Anforderungen seitens des Kunden seine Beratungstätigkeit durch schriftliche Ausarbeitungen oder im Rahmen von Beratungsgesprächen mit dem Auftraggeber und seinen Mitarbeitern erbringen. Die Beratungsgespräche erfolgen regelmäßig in den Geschäftsräumen des Kunden. Im Übrigen bestimmt der Berater den Ort seiner Tätigkeit selbst.
§ 3 Vergütung
FASTLINE rechnet ihr Honorar in regelmäßigen Abständen ab. Liegt keine Absprache vor, kann dies nach ihrer Wahl nach Realisierungsabschnitten oder monatlich geschehen. Außergewöhnliche Beratungsleistungen, wie die Erstellung umfangreicher schriftlicher Gutachten, werden nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber besonders vergütet.
§ 4 Reisekosten, Kommunikationskosten
Reisekosten werden im Rahmen der steuerlich geltenden Höchstsätze vergütet. Für Kommunikationskosten kann der Berater eine angemessene Vergütungspauschale erheben. Im Übrigen erfolgt kein Aufwendungsersatz.
§ 5 Verschwiegenheit
Der Berater verpflichtet sich, über alle ihm zur Kenntnis gelangten Angelegenheiten, auch über die Beendigung des Beratungsverhältnisses hinaus, Stillschweigen gegenüber jedermann zu bewahren. Die Referenznennung ist hiervon nicht umfasst.
§ 6 Beendigung des Vertragsverhältnisses
Der Beratervertrag ist von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende schriftlich kündbar. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
Teil C
Besondere Bestimmungen zur Erbringung von Kreativleistungen
– insbesondere Websites und Printmedien –
sowie dazugehörigen Nebenleistungen wie etwa Druckaufträge
§ 1 Auftragserteilung/Bestätigung
(1) Die Auftragserteilung an FASTLINE ist unabhängig davon verbindlich, ob diese schriftlich, telefonisch oder mündlich erteilt wurde.
(2) Ein erteilter Auftrag wird in der Regel binnen 7 Tagen schriftlich bestätigt. Eine nicht erteilte Bestätigung ändert nichts an der Verbindlichkeit des Auftrages. Bei Abweichungen in der Auftragsbestätigung gilt der Auftrag mit der in dieser wiedergegebenden Form zum Zeitpunkt der Absendung der Bestätigung zum Besteller als erteilt, soweit keine wesentlichen, nicht voraussehbaren Inhalte verändert wurden.
(3) Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Auftrag um einen Werkvertrag, steht FASTLINE für den Fall einer Kündigung vor Beginn der Auftragsausführung ein pauschaler Aufwendungersatzsanspruch in Höhe von 5% des Auftragswertes zu, es sei denn, der Besteller weist nach, dass FASTLINE zu diesem Zeitpunkt einen geringeren Aufwand als 5% hatte. Nach Aufnahme der Auftragsdurchführung kann FASTLINE sich auf einen pauschalen Aufwand in Höhe von 35% des Auftragswertes berufen, unbenommen der Möglichkeit, einen höheren Aufwand geltend zu machen, es sei denn der Besteller weist nach, dass FASTLINE tatsächlich ein geringerer Aufwand entstanden ist.
(4) Kleinere Aufträge, also Aufträge mit einem Nettowert bis zu 250,- Euro sowie Aufträge im Rahmen laufender Projekte bedürfen keine Unterbreitung von Kostenvoranschlägen und somit auch keiner vorherigen Genehmigung.
§ 2 Entwurfsphase
(1) Kreative Leistungen: Die Entwurfsarbeit umfasst sämtliche zur Erarbeitung der Gestaltung erforderlichen Leistungen, wie Konzeption, Layout, Typografie etc. Die Entwurfsarbeit ist auch vom Auftraggeber zu vergüten, wenn die von FASTLINE vorgelegten Entwürfe nicht zur Verwendung kommen. Die Ausführung umfangreicher Änderungen sowie die Vorlage zusätzlicher Entwürfe ist gesondert zu vergüten.
(2) Nebenkosten und Nebenleistungen: In Zusammenhang mit kreativer Arbeit können Kosten entstehen, die nicht im Entwurfshonorar enthalten sind. Das sind Kosten für Reproarbeiten, Satzanfertigungen für die Gestaltung typografischer Entwürfe. Diese werden mit dem Auftraggeber im Vorfeld abgestimmt und sind gesondert zu vergüten.
§ 3 Urheberrechtliche Bestimmungen
(1) Texte, Fotografien, Lichtbildwerke, Darstellungen, Zeichnungen, Karten, Tabellen, Pläne und Skizzen einschließlich der Entwürfe von FASTLINE, gelten als persönlichgeistiges Eigentum von FASTLINE, für die das Urheberrechtgesetz gilt.
(2) Auftraggeber-Vorschläge begründen ein Miturheberrecht nur nach ausdrücklicher Vereinbarung.
(3) Veränderungen im Original oder bei Vervielfältigungen bedürfen der Zustimmung von FASTLINE.
(4) Die vorgenannten Rechte gehen nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Regelung und dem dort niedergelegten Umfang auf den Auftraggeber über.
§ 4 Leistungen
Die in Angeboten genannten Preise gelten nur für den Fall, dass die Daten unverändert bleiben. Preise gelten ab Sitz der Agentur und schließen Fracht, Verpackung, Porto, Versicherung und andere Versandkosten nicht mit ein und enthalten keine Mehrwertsteuer. Nachträgliche Änderungen zu dem erteilten Auftrag sowie Änderungen und Zusatzarbeiten an einzelnen Auftragsteilen, die auf Veranlassung des Auftraggebers vorgenommen werden, werden diesem zusätzlich berechnet.
§ 5 Vergütung
Bei Beauftragung durch den Auftraggeber wir eine Vorauszahlung in Höhe von 50% des Auftragsgesamtbetrags unverzüglich ohne Abzug fällig. FASTLINE behält sich das Recht vor, die Leistungserbringung erst nach Eingang der Vorauszahlung aufzunehmen.
Bei Aufträgen die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, sowie Aufträge die größeren Umfang mit sich bringen und somit eine hohe finanzielle Vorleistung für FASTLINE bedeutet, ist FASTLINE berechtigt, Vorschussrechnung und/oder Teilabrechnungen in angemessener Höhe zu stellen, welche ebenfalls ohne Abzug sofort fällig werden.
§ 6 Lieferung
(1) FASTLINE ist berechtigt, die Lieferverpflichtungen ggf. auch in Teillieferungen zu erfüllen, soweit dies zumutbar ist.
(2) Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
(3) Kommt FASTLINE mit der Lieferung in Verzug, so hat der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist von mindestens drei Wochen zu setzen. Der Auftraggeber ist dann berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Liefergegenstand bei Fristablauf noch nicht versendet worden ist.
(4) Ereignisse höherer Gewalt sowie Arbeitskämpfe bei FASTLINE oder bei deren Lieferanten oder Transportunternehmen, verlängern die fest vereinbarten Lieferfristen um die Dauer der hindernden Umstände bis zu drei Monaten. Bei längerer Dauer sind beide Seiten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dasselbe gilt, wenn die Erfüllung des Vertrages einer Seite nicht länger zuzumuten ist.
(5) Den Versand nimmt FASTLINE mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit dem Zeitpunkt ordnungsgemäßer Bereitstellung zum Versand bei FASTLINE auf den Auftraggeber über. Der Liefergegenstand ist nach den jeweiligen Speditionsbedingungen des Transportführers versichert. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von FASTLINE ausdrücklich als Fixtermine bestätigt werden.
(6) Sämtliche Sendungen werden auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers versandt. Auch bei vereinbarter Freilieferung geht das Versandrisiko zu Lasten des Bestellers.
(7) Der Auftraggeber erklärt sich bereit, FASTLINE bei der Rücknahme von Verpackung deren Entsorgung gesondert zu vergüten.
(8) Verzugsstrafen wegen verzögerter Lieferung sind ausgeschlossen, sonstige Schadensersatzansprüche auf die Fälle vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Verzögerung beschränkt. Der geltend zu machende Verzugsschaden ist auf den Umfang des Auftragswertes des jeweiligen Auftrags beschränkt.
(9) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen von FASTLINE gegen den Auftraggeber Eigentum von FASTLINE. Der Agentur steht, vom Auftraggeber gelieferten Daten, Manuskripten und sonstigen Gegenständen, ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
§ 7 Gewährleistung
(1) Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit des Liefergegenstandes sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen der Auftraggeber zur weiteren Herstellung.
(2) Die Regelungen aus § 15 AGB Teil A gelten entsprechend.
(3) Mehr- bzw. Minderlieferungen sind aus drucktechnischen Gründen in Höhe von 10% möglich.
(4) Farbabweichungen, die durch die Natur des Materials begründet sind sowie die jeweils materialbedingten Toleranzen von Stärke, Format und Zuschnitt bleiben vorbehalten. Bei farbigen Reproduktionen können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Aufdrucken und Auflagendruck.
(5) Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet FASTLINE nur bis zur Höhe der eigenen
Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Alle von FASTLINE gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen aus einer ständigen Geschäftsbeziehung, die FASTLINE gegen den Auftraggeber zustehen, Eigentum von FASTLINE Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf bestimmte bezeichnete Forderungen geleistet werden.
(2) Jede Be- oder Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltswaren mit anderen Waren durch den Auftraggeber erfolgt für FASTLINE als Hersteller i.S.d. § 950 BGB, ohne dass diesem hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware i.S.d. Abs.1. Bei der Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber steht FASTLINE das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt das Eigentum von FASTLINE durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Auftraggeber FASTLINE bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich mit kaufmännischer Sorgfalt für FASTLINE. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i.S.d. Abs.1.
(3) Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. der vorstehenden Regelung auf FASTLINE übergehen. Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt in dem Umfang des jeweils offenen Forderungssaldos zzgl. 20% an FASTLINE abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang der Sicherheit wie die Vorbehaltsware selbst. FASTLINE nimmt hiermit die Abtretung an. Tritt eine Übersicherung unserer Forderung aufgrund vorstehender Bedingungen um mehr als 20% ein, so wird auf Verlangen des Bestellers insoweit nach unserer Wahl zur Rückübertragung verpflichtet.
§ 9 Eigentum
(1) Die von FASTLINE zur Herstellung der Vertragserzeugnisse eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Daten, Filme, Klischees, Lithografien, Druckplatten und Stehsätze, bleiben, auch wenn deren Herstellungskosten gesondert berechnet werden, im Eigentum von FASTLINE, es sei denn, es wird im Zusammenhang mit der Übertragung der uneingeschränkten Nutzungsrechte hierfür ein gesondertes zusätzliches Entgelt vereinbart.
(2) Soweit der Auftraggeber vorgenannte Gegenstände selbst beistellt oder diese aufgrund Vereinbarung eines gesondert zu entgeltenden uneingeschränkten Nutzungsrechtes in dessen Eigentum übergehen, haftet FASTLINE nicht für die ordnungsgemäße Verwahrung bzw. den Verbleib der Druckunterlagen bei der zu beauftragenden Druckerei. FASTLINE wird insoweit nur vermittelnd zwischen dem Auftraggeber und einer Druckerei tätig und haftet ausschließlich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit im Falle eines Auswahlverschuldens betreffend einer zu beauftragenden Druckerei in Verbindung mit einem etwaigen Untergang oder der Beschädigung vorgenannter Gegenstände und Unterlagen.
§ 10 Urheberkennzeichnung, Referenznennung
(1) FASTLINE kann auf den Vertragserzeugnissen in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Dem Kunden ist es untersagt, diese Kennzeichnung – auch ggf. über das Ende der Zusammenarbeit hinaus – zu entfernen.
(2) Eine Veröffentlichung und Vorstellung des Projektes – auch unter Nennung des Kunden – als Referenz ist gestattet, sofern nicht schriftlich etwas vereinbart wird.
Teil D
Besondere Bestimmungen Webhosting
§ 1 Gegenstand des Vertrages
(1) Gegenstand des Vertrages ist die Bereitstellung von Computer-Speicherplatz für die Speicherung einer Website des Kunden
(Host Providing).
(2) Gegenstand des Vertrages ist nicht – soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart – die Einstellung der Website des Kunden in das World Wide Web mit der Möglichkeit des weltweiten Zugriffs.
(3) Die Verschaffung des Zugangs zum Internet ist nicht Gegenstand des Vertrages.
§ 2 Pflichten des Anbieters
(1) Der Anbieter überlässt dem Kunden Speicherplatz auf einem Server zur Nutzung, der zur Speicherung einer Website geeignet ist. Bei diesem Server handelt es sich um einen eigenen Server des Anbieters oder um den Server eines Dritten, zu dessen Nutzung der Anbieter berechtigt ist.
(2) Der Anbieter trägt dafür Sorge, dass die Website des Kunden im World Wide Web weltweit abrufbar ist.
(3) Der Anbieter strebt eine Verfügbarkeit von 99% im Halbjahresmittel an. Für eventuell gewünschte garantierte Verfügbarkeiten sind zwischen Kunde und Anbieter gesonderte schriftliche Vereinbarungen zu treffen.
(4) Der Anbieter trägt des Weiteren dafür Sorge, dass der Kunde die Möglichkeit des Zugriffs auf den Server gemäß § 2 Abs. 1 dieser AGB hat. Dieser Zugriff ist notwendig, damit der Kunde den vertragsgegenständlichen Speicherplatz zur Speicherung einer Website und zur Vornahme von Änderungen an dieser Website nutzen kann.
(5) Um dem Kunden den jederzeitigen Zugriff auf den Server gemäß § 2 Abs. 1 dieses Vertrages zu ermöglichen, vergibt der Anbieter Zugangsdaten an den Kunden, die er ihm schriftlich mitteilt. Aus Sicherheitsgründen ist durch den Kunden jedes mitgeteilte Kennwort unverzüglich nach Erhalt zu ändern.
§ 3 Pflichten des Kunden
(1) Sollte es bei der Nutzung des Servers gemäß § 2 Abs. 1 dieses Vertrages zu Störungen kommen, so wird der Kunde den Anbieter von diesen Störungen unverzüglich in Kenntnis setzen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten auf dem Webspace in regelmäßigen und ausreichend häufigen Abständen zu sichern. Der Anbieter übernimmt für jedwede Datenverluste, sofern sie nicht von ihm vorsätzlich oder absichtlich herbeigeführt wurden, keine Verantwortung. Eine eventuelle Haftung ist auf die Wiederherstellung von einem geeigneten Backupmedium bzw. den Aufwand einer solchen Wiederherstellung beschränkt.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, mit den Zugangsdaten gemäß § 2 Abs. 4 dieses Vertrages sorgfältig umzugehen und eine missbräuchliche Benutzung der Einwahldaten durch Dritte zu verhindern.
(4) Als unbefugte Dritte im Sinne des § 3 Abs. 2 dieses Vertrages gelten nicht die Personen, die den Webspace, der Gegenstand dieses Vertrages ist, mit Wissen und Willen des Kunden nutzen.
(5) Der Kunde versichert, dass er keine Inhalte auf dem vertragsgegenständlichen Speicherplatz speichern und in das Internet einstellen wird, deren Bereitstellung, Veröffentlichung oder Nutzung gegen geltendes Recht oder Rechte Dritter verstößt.
(6) Der Kunde verpflichtet sich, den Anbieter von Ansprüchen Dritter gleich welcher Art freizustellen, die aus der Rechtswidrigkeit von Inhalten resultieren, die der Kunde auf dem vertragsgegenständlichen Speicherplatz gespeichert hat. Die Freistellungsverpflichtung umfasst auch die Verpflichtung, den Anbieter von Rechtsverteidigungskosten (z.B. Gerichtsund Anwaltskosten) vollständig freizustellen.
§ 4 Sperrung von Inhalten
Wenn und soweit der Kunde den vertragsgegenständlichen Speicherplatz entgegen der Zusicherung gemäß § 3 Abs. 4 dieses Vertrages für die Verbreitung rechtswidriger Inhalte nutzt, ist der Anbieter berechtigt, den Zugriff auf diese Inhalte über das World Wide Web durch geeignete Maßnahmen zu sperren.
§ 5 Vergütung
(1) Die Parteien vereinbaren mit Auftragserteilung / Auftragsübernahme für die Leistungen des Anbieters eine Vergütung.
(2) Der Kunde verpflichtet sich demnach, an den Anbieter eine monatliche Pauschalvergütung zu zahlen. Die Pauschalvergütung umfasst die Leistungen des Anbieters gemäß den §§ 1 und 2 dieses Vertrages, sowie des zugrundeliegenden Auftrages.
(3) Überschreitet die tatsächliche Nutzung des Kunden das beauftragte Kontingent, wird er nach zweimaliger Überschreitung in das entsprechend höhere Web-Paket des Anbieters hochgestuft.
(4) Der Anbieter ist berechtigt, die Vergütung für die von ihm angebotenen Leistungen nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) erstmalig sechs Monate nach Abschluss des Vertrages zu erhöhen. Zu weiteren Erhöhungen der Vergütung gemäß § 315 BGB ist der Anbieter berechtigt, wenn die letzte Preiserhöhung mindestens sechs Monate zurückliegt.
§ 6 Zahlungsmodalitäten
- Der Anbieter wird dem Kunden die vertraglich geschuldete Vergütung monatlich im Voraus in Rechnung stellen. Die Rechnungen sind jeweils innerhalb von 7 Kalendertagen zur Zahlung fällig.
- FASTLINE kann für unberechtigte Rücklastschriften Bearbeitungsentgelte in Höhe von EUR 3,50 geltend machen. Es bleibt dem Kunden unbenommen, den Nachweis dafür zu erbringen, dass ein Schaden nicht entstanden ist oder dieser wesentlich geringer ausfällt.
- Kann die Abbuchung vom Konto des Kunden mangels Deckung nicht erfolgen bzw. wird diese auf Veranlassung des Kunden rückabgewickelt, oder
der Kunde überweist den Rechnungsbetrag nicht innerhalb der vorgegeben Frist, so erhält der Kunde eine Zahlungserinnerung per Email an die bei FASTLINE hinterlegte Email-Adresse. Eventuell entstandene Rücklastschriftgebühren (siehe Punkt 2) werden dem Kunden mit gesonderter Rechnung und E-Mail berechnet. Ist die Zahlung des in der Zahlungserinnerung geforderten Betrages nicht innerhalb der angegeben Frist auf dem Konto bei FASTLINE eingegangen, so erhält der Kunde die erste Mahnung per Email. Ist die Zahlung des in der ersten Mahnung geforderten Betrages auch nicht innerhalb der angegeben weiteren Frist auf dem Konto bei FASTLINE eingegangen, so erhält der Kunde die zweite Mahnung per Email und postalisch an die bei FASTLINE hinterlegten Adressdaten. Ist auch innerhalb der angegebenen Frist in der zweiten Mahnung der dort angegebene Betrag nicht auf dem Konto von FASTLINE gutgeschrieben, so werden die Forderungen an ein Inkassounternehmen bzw. einen Anwalt weitergegeben, wodurch weitere Kosten anfallen. Alle Kundenaccounts der betroffenen Kundennummer werden gelöscht und die darunter befindlichen Domains zur Löschung eingereicht. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten. FASTLINE ist bei Zahlungsverzug berechtigt, die unter der Kundennummer befindlichen Accounts vorläufig zu sperren.
- Sofern der Kunde in Zahlungsverzug gerät, kann FASTLINE den entsprechenden Dienst sperren. Dies führt nicht zum Fortfall der Entgeltpflicht des Kunden.
§ 7 Nutzungsüberlassung an Dritte
Der Kunde ist nur dann berechtigt, den vertragsgegenständlichen Speicherplatz einem Dritten teilweise oder vollständig, entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen, wenn der Anbieter einer solchen Nutzungsüberlassung an Dritte in Textform (§ 126 b BGB) zustimmt.
§ 8 Gewährleistung und Haftung
(1) Für Mängel des bereitgestellten Speicherplatzes haftet der Anbieter nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§§ 536 ff. BGB).
(2) Der Anbieter haftet nicht für die Funktionsfähigkeit der Telefonleitungen zu dem vertragsgegenständlichen Server, bei Stromausfällen und bei Ausfällen von Servern, die nicht in seinem Einflussbereich stehen.
(3) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten). Im übrigen ist die vorvertragliche, vertragliche und außervertragliche Haftung des Anbieters auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftungsbeschränkung gilt auch im Falle des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen des Anbieters.
§ 9 Laufzeit, Kündigung
(1) Der Host-Provider-Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, mindestens aber für die Dauer von einem Kalenderjahr. Der Vertrag kann von beiden Parteien durch Erklärung in Textform (§126 b BGB) gekündigt werden, und zwar mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende.
(2) Das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund (§ 314 Abs. 1 BGB) bleibt den Parteien unbenommen.
(3) Ein wichtiger Grund zur Kündigung dieses Vertrages liegt für den Anbieter insbesondere in den Fällen der §§ 543 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BGB sowie dann vor, wenn der Kunde seine Verpflichtungen gemäß § 3 dieses Vertrages nachhaltig verletzt oder den vertragsgegenständlichen Speicherplatz ohne Zustimmung des Anbieters einem Dritten zur Nutzung überlässt.